ehelichen Kindes mit der Obsorge allein
            
            
              betraut ist, als verfassungswidrig aufge-
            
            
              hoben, wobei er keine verfassungsrecht-
            
            
              lichen Bedenken gegen das Übertragen
            
            
              der Ob-
            
            
              s o r g e
            
            
              unehe-
            
            
              licher Kin-
            
            
              der nach der
            
            
              Geburt an die Mutter
            
            
              hegte. Es müsse aber
            
            
              eine gerichtliche Prü-
            
            
              fung eröffnet werden,
            
            
              die dem Vater ermöglicht,
            
            
              die Obsorge unter maßgeb-
            
            
              licher Beachtung des Kin-
            
            
              deswohls nicht nur in
            
            
              Fällen der Zustim-
            
            
              mung der Mutter,
            
            
              sondern auch in je-
            
            
              nen Fällen zu erlan-
            
            
              gen, in denen dies
            
            
              im Interesse des
            
            
              Kindes liegt. Der
            
            
              VfGH (Verfassungsgerichts-
            
            
              hof) hat der Regierung zur Schaffung
            
            
              einer solchen gerichtlichen Überprüfung
            
            
              eine Frist bis 31. Jänner 2013 gesetzt. Es
            
            
              bleibt nun die neue Regelung abzuwar-
            
            
              ten.
            
            
              Es besteht Handlungsbedarf:
            
            
              Reform des Obsorgerechts?
            
            
              ■
            
            
              ■
            
            
              AM OBSORGERECHT WIRD WEITER GEFEILT
            
            
              S
            
            
              eit einiger Zeit wird über eine Re-
            
            
              form des Obsorgerechts diskutiert.
            
            
              Dringender Reformbedarf besteht
            
            
              nun vor allem im Bezug auf uneheliche
            
            
              Kinder. Derzeit ist die Mutter mit der Ob-
            
            
              sorge für das uneheliche Kind allein be-
            
            
              traut. Es kann aber die gemeinsame Ob-
            
            
              sorge vereinbart werden und zwar auch,
            
            
              wenn die Eltern getrennt leben, wobei sie
            
            
              sich diesfalls auch über den hauptsäch-
            
            
              lichen Aufenthaltsort des Kindes einigen
            
            
              müssen. Diese Vereinbarung bedarf der
            
            
              pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
            
            
              Ledigen Müttern kommt daher automa-
            
            
              tisch die Obsorge zu. Ohne deren Zustim-
            
            
              mung ist eine gemeinsame Obsorge für
            
            
              das uneheliche Kind nicht möglich. Eine
            
            
              Übertragung der Obsorge an den Vater
            
            
              ist ohne Zustimmung der Mutter nur bei
            
            
              Gefährdung des Kindes zulässig.
            
            
              UNGLEICHBEHANDLUNG
            
            
              Diese Gesetzeslage ist für viele Väter un-
            
            
              befriedigend. Der Europäische Gerichts-
            
            
              hof für Menschenrechte hielt in einem
            
            
              Verfahren gegen Österreich fest, dass
            
            
              auch die zwischen dem Vater eines un-
            
            
              ehelichen Kindes und dem Kind entstan-
            
            
              dene Beziehung – ungeachtet einer allfäl-
            
            
              ligen Trennung von der Kindesmutter – im
            
            
              Schutzbereich des Art. 8 EMRK (Recht auf
            
            
              Achtung des Privat- und Familienlebens)
            
            
              liege und die Differenzierung zwischen
            
            
              Vätern ehelicher Kinder und Vätern un-
            
            
              ehelicher Kinder eine ungerechtfertigte
            
            
              Ungleichbehandlung bedeute.
            
            
              NEUE REGELUNG BLEIBT
            
            
              ABZUWARTEN
            
            
              Der Verfassungsgerichtshof hat am
            
            
              28.6.2012 die betreffende Regelung in
            
            
              § 166 ABGB, wonach die Mutter des un-
            
            
              ONLINEZEITUNG: http://aktuell.LmZukunft.at
            
            
              24 | JUNI 2012
            
            
              Foto: © mostafa fawzy - Fotolia.com
            
            
              Mag. Angelika Fehsler-Posset
            
            
              Rechtsanwältin
            
            
              www.ra-afp.com
            
            
              BETEILIGUNG MACHT SCHULE
            
            
              Die Mitverantwortung der Eltern-
            
            
              vertreterInnen hat, auch wegen
            
            
              der Umsetzung aktueller Reform-
            
            
              vorhaben, massiv zugenommen.
            
            
              Der Dachverband und die Landes-
            
            
              verbände der Elternvereine bieten
            
            
              Information und Unterstützung an,
            
            
              doch nachhaltig wirkende Verbes-
            
            
              serungen können nur mit persön-
            
            
              lichem, solidarischem Einsatz und
            
            
              Engagement durchgesetzt wer-
            
            
              den.
            
            
              Beginnend mit dem Schuljahr
            
            
              2012/13 werden alle Hauptschu-
            
            
              len in wenigen Jahren zu Neuen
            
            
              Mittelschulen. Wie der gesetzlich
            
            
              festgelegte Qualitätszuwachs am
            
            
              Schulstandort und bei den Schü-
            
            
              lerInnen ankommt bzw. welche
            
            
              Schwerpunkte und individuelle
            
            
              Förderung tatsächlich umgesetzt
            
            
              werden sollen, muss im Klassen-
            
            
              bzw. Schulforum bekanntgemacht,
            
            
              beraten und durch Abstimmung
            
            
              festgelegt werden. Fragen Sie nach
            
            
              und bringen Sie sich im Klassen-
            
            
              bzw. Schulforum ein.
            
            
              Wenn auch Sie ein Teil der Lösung
            
            
              werden wollen, schreiben Sie mir!
            
            
              Ihr Christian Morawek
            
            
              E-Mail: office@elternverein.at
            
            
              Vorsitzender des Österreichischen
            
            
              Verbandes der Elternvereine an
            
            
              den öffentlichen Pflichtschulen
            
            
              Porträtfoto © Wiener Kinderfreunde