Seite 24 - LERNEN MIT ZUKUNFT

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ehelichen Kindes mit der Obsorge allein
betraut ist, als verfassungswidrig aufge-
hoben, wobei er keine verfassungsrecht-
lichen Bedenken gegen das Übertragen
der Ob-
s o r g e
unehe-
licher Kin-
der nach der
Geburt an die Mutter
hegte. Es müsse aber
eine gerichtliche Prü-
fung eröffnet werden,
die dem Vater ermöglicht,
die Obsorge unter maßgeb-
licher Beachtung des Kin-
deswohls nicht nur in
Fällen der Zustim-
mung der Mutter,
sondern auch in je-
nen Fällen zu erlan-
gen, in denen dies
im Interesse des
Kindes liegt. Der
VfGH (Verfassungsgerichts-
hof) hat der Regierung zur Schaffung
einer solchen gerichtlichen Überprüfung
eine Frist bis 31. Jänner 2013 gesetzt. Es
bleibt nun die neue Regelung abzuwar-
ten.
Es besteht Handlungsbedarf:
Reform des Obsorgerechts?
AM OBSORGERECHT WIRD WEITER GEFEILT
S
eit einiger Zeit wird über eine Re-
form des Obsorgerechts diskutiert.
Dringender Reformbedarf besteht
nun vor allem im Bezug auf uneheliche
Kinder. Derzeit ist die Mutter mit der Ob-
sorge für das uneheliche Kind allein be-
traut. Es kann aber die gemeinsame Ob-
sorge vereinbart werden und zwar auch,
wenn die Eltern getrennt leben, wobei sie
sich diesfalls auch über den hauptsäch-
lichen Aufenthaltsort des Kindes einigen
müssen. Diese Vereinbarung bedarf der
pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Ledigen Müttern kommt daher automa-
tisch die Obsorge zu. Ohne deren Zustim-
mung ist eine gemeinsame Obsorge für
das uneheliche Kind nicht möglich. Eine
Übertragung der Obsorge an den Vater
ist ohne Zustimmung der Mutter nur bei
Gefährdung des Kindes zulässig.
UNGLEICHBEHANDLUNG
Diese Gesetzeslage ist für viele Väter un-
befriedigend. Der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte hielt in einem
Verfahren gegen Österreich fest, dass
auch die zwischen dem Vater eines un-
ehelichen Kindes und dem Kind entstan-
dene Beziehung – ungeachtet einer allfäl-
ligen Trennung von der Kindesmutter – im
Schutzbereich des Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens)
liege und die Differenzierung zwischen
Vätern ehelicher Kinder und Vätern un-
ehelicher Kinder eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung bedeute.
NEUE REGELUNG BLEIBT
ABZUWARTEN
Der Verfassungsgerichtshof hat am
28.6.2012 die betreffende Regelung in
§ 166 ABGB, wonach die Mutter des un-
ONLINEZEITUNG: http://aktuell.LmZukunft.at
24 | JUNI 2012
Foto: © mostafa fawzy - Fotolia.com
Mag. Angelika Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
www.ra-afp.com
BETEILIGUNG MACHT SCHULE
Die Mitverantwortung der Eltern-
vertreterInnen hat, auch wegen
der Umsetzung aktueller Reform-
vorhaben, massiv zugenommen.
Der Dachverband und die Landes-
verbände der Elternvereine bieten
Information und Unterstützung an,
doch nachhaltig wirkende Verbes-
serungen können nur mit persön-
lichem, solidarischem Einsatz und
Engagement durchgesetzt wer-
den.
Beginnend mit dem Schuljahr
2012/13 werden alle Hauptschu-
len in wenigen Jahren zu Neuen
Mittelschulen. Wie der gesetzlich
festgelegte Qualitätszuwachs am
Schulstandort und bei den Schü-
lerInnen ankommt bzw. welche
Schwerpunkte und individuelle
Förderung tatsächlich umgesetzt
werden sollen, muss im Klassen-
bzw. Schulforum bekanntgemacht,
beraten und durch Abstimmung
festgelegt werden. Fragen Sie nach
und bringen Sie sich im Klassen-
bzw. Schulforum ein.
Wenn auch Sie ein Teil der Lösung
werden wollen, schreiben Sie mir!
Ihr Christian Morawek
E-Mail: office@elternverein.at
Vorsitzender des Österreichischen
Verbandes der Elternvereine an
den öffentlichen Pflichtschulen
Porträtfoto © Wiener Kinderfreunde