information & recht
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32 | MÄRZ 2013
higkeit wegfällt. Sie kann jederzeit wider-
rufen werden und ist wie eine letztwillige
Verfügung an Formvorschriften gebun-
den.
Der Umfang der Vollmacht kann individu-
ell nach den jeweiligen Bedürfnissen fest-
gelegt werden. Betrifft die Vorsorgevoll-
macht auch wichtige Angelegenheiten
wie z.B. finanzielle oder medizinische
Belange muss die Vorsorgevollmacht vor
einem Rechtsanwalt, Notar oder einem
Gericht errichtet werden.
Es kann vorweg eine Person zur Vertre-
tung festgelegt werden, deren Aufgaben-
bereich bindend geregelt werden kann,
sodass die Bestellung eines Sachwalters,
der eine vom Gericht bestellte und dem
Betroffenen meist fremde Person ist, in
der Regel verhindert werden kann, solan-
ge der frei gewählte Vertreter tätig wird.
Mit der Sachwalterverfügung kann hin-
gegen eine Person bestimmt werden, die
im Falle der Notwendigkeit einer Sach-
walterbestellung vom Gericht zum Sach-
walter bestellt wird. Es können individu-
elle Wünsche und Vorgaben festgelegt
werden.
Der Unterschied zwischen Vorsorgevoll-
macht und Sachwalterverfügung ist, dass
mit der Vorsorgevollmacht eine Sach-
walterbestellung verhindert werden soll,
während mit der Sachwalterverfügung
vorab die Person des künftigen Sachwal-
ters gewählt werden kann.
Selbstbestimmungsrecht:
Kontrolle über das eigene Leben
VORSORGEVOLLMACHT UND SACHWALTERVERFÜGUNG
A
ufgrund fortschreitenden Alters
und Pflegebedürftigkeit, einer
Erkrankung oder eines Unfalles
kann die Fähigkeit, selbst Entschei-
dungen zu treffen verloren gehen. In
einem solchen Fall kann das Gericht ei-
nen Sachwalter bestellen, der dann die
Regelung der zu besorgenden Angele-
genheiten übernimmt. Die Vorsorgevoll-
macht ermöglicht die Vorbereitung und
Vorsorge für derartige Fälle. Dadurch
kann man bestimmte Entscheidungen
vorweg selbst treffen und über das Ende
der Entscheidungsfähigkeit hinaus eine
selbstbestimmte Lebensgestaltung vor-
nehmen. Die Vorsorgevollmacht kann
rechtswirksam errichtet werden, solange
die Einsichts – bzw. Geschäftsfähigkeit
noch vorhanden ist und erlangt erst dann
Wirksamkeit, wenn die Entscheidungsfä-
Mag.
a
Angelika Fehsler-
Posset Rechtsanwältin
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