8 | JUNI 2014
Foto: © Eisenhans - Fotolia.com
■
■
Höhere Rechtssicherheit:
Die Verbraucherrechte-Richtlinie
VERBRAUCHER UND UNTERNEHMER PROFITIEREN
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
I
m Gegensatz zu Verordnungen der
Europäischen Union, die in Mitglied-
staaten unmittelbar anzuwenden
sind, sind Richtlinien von den Mitglied-
staaten in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie über Rechte der Verbrau-
cher (RL 2011/83/EU, ABl L 304/64 vom
22.11.2011) bringt wesentliche Ände-
rungen für Verträge mit Konsumenten
und schafft eine einheitliche europa-
weite Regelung wichtiger Verbrau-
cherrechte, was vor allem im Hinblick
auf die zunehmend über das Internet
geschlossenen grenzüberschreitenden
Verträge immer mehr von Bedeutung
ist. Durch die Angleichung der Rechts-
vorschriften soll eine Vollharmonisie-
rung, ein europaweites hohes Verbrau-
cherschutzniveau und Rechtssicherheit
herbeigeführt werden. Die Mitglied-
staaten haben die Umsetzungsbestim-
mungen spätestens ab dem 13.6.2014
anzuwenden bzw. gilt die Richtlinie für
Verträge, die nach dem 13.6.2014 ge-
schlossen werden. In Österreich wurde
das entsprechende Bundesgesetz
zur Änderung der betroffenen Ge-
setze wie ABGB, KSchG etc. am
29. April 2014 im Nationalrat
beschlossen.
information & recht
information & recht
ONLINEZEITUNG:
NEUE RECHTLICHE RAHMEN-
BEDINGUNGEN
Die Verbraucherrechte-Richtlinie schafft
neue rechtliche Rahmenbedingungen
für Verträge zwischen Unternehmern
und Konsumenten, für welche nun ein
umfassenderer Schutz vorgesehen ist.
Es wurden die Informationspflichten für
Verkäufer erweitert und umfassende
Sonderbestimmungen für Außerge-
schäftsraumverträge und Fernabsatz-
verträge (per Internet, Telefon u.s.w)
festgelegt wie z.B.: weitreichende
vorvertragliche Informationspflichten,
verlängertes Rücktrittsrecht, Formu-
larpflichten für den Unternehmer, gra-
vierende Sanktionen bei Verstoß gegen
Informationspflichten, Verbesserung der
Beschwerde- und Reklamationsmöglich-
keiten des Verbrauchers etc.. Besonders
hervorzuheben ist die Verlängerung des
Rücktrittsrechtes von 7 auf 14 Tage.
Auch der Gefahrenübergang beim
Versendungskauf wird neu geregelt.
Während bisher in Österreich die Gefahr
des Untergangs oder der Beschädigung
der Ware bereits bei deren Übergabe
vom Verkäufer an den Transporteur auf
den Verbraucher übergeht, wird ab dem
13.6.2014 das Risiko für einen Verlust
oder die Beschädigung der Ware erst
dann auf den Verbraucher über-
gehen, wenn er diese zugestellt
erhält und im Besitz hat.
Foto: © RPM - t li .