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information & recht

Im Mietrecht:

HEIZTHERMEN UND WARMWASSERBOILER

Neue Erhaltungspflichten

23 | JUNI 2015

AUSBILDUNG ZUM/R

JUGENDBEAUFTRAGTEN

(GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE ARBEIT

IM GEMEINDERAT)

www.improve.or.at

|

office@improve.or.at

ZERTIFIZIERTES BILDUNGSINSTITUT

IM

PROVE-

BILDUNG MIT ZUKUNFT

START:

16.9.2015

geschlossen wurden. Die Regelung gilt

daher nicht nur für neu abgeschlossene,

sondern auch für bereits bestehende

Mietverträge, selbst wenn im Miet-

vertrag eine abweichende Regelung

getroffen ist.

Mieter, die in der Vergangenheit eine

mitgemietete Therme oder einen Boiler

auf eigene Kosten haben reparieren

oder austauschen lassen, können aber

nicht rückwirkend Ersatz vom Vermieter

begehren. Grundsätzlich sind nur solche

Geräte umfasst, die schon bei Beginn

des Mietverhältnisses zur Ausstattung

des Mietobjekts gehörten und daher

mitvermietet sind. Von der Erhaltung

zu unterscheiden ist die Wartung

der Heizgeräte, d.h. die regelmäßige

Überprüfung der Funktionstüchtigkeit

und Reinigung der Geräte sowie die

Messung von Abgaswerten. Der Mie-

ter ist nun gesetzlich verpflichtet, die

Wartung regelmäßig auf seine Kosten

vorzunehmen und kann grundsätzlich

schadenersatzpflichtig werden, wenn

die Therme wegen mangelnder Wartung

defekt wird.

Mag.

a

Angelika

Fehsler-Posset

Rechtsanwältin

www.ra-afp.com

O

b ein Mieter die Kosten zu tragen

hat, wenn die Therme repariert

oder getauscht werden muss,

war bisher nicht in allen Fällen

klar zu beantworten. Die Wohnrechtsno-

velle 2015 schuf infolge dieser Rechts-

unsicherheit diesbezüglich nun eine

gesetzliche Regelung, die im Vollanwen-

dungsbereich des Mietrechtsgesetzes

(MRG) sowohl für Wohnungs- als auch

Geschäftsraummieten die zwingende

Erhaltungspflicht des Vermieters für

mitvermietete Heizthermen, Warmwas-

serboiler oder sonstige mitvermietete

Wärmebereitungsgeräte vorsieht. Von

dieser Erhaltungspflicht des Vermieters

sind sämtliche Teile der Geräte umfasst

wie z.B. Heizkörper.

Im Teilanwendungsbereich des MRG ist

die Erhaltungspflicht des Vermieters auf

Wohnungsmietverträge eingeschränkt.

Betroffen sind ebenso Genossenschafts-

wohnungen. Die Neuregelungen sind am

1. 1. 2015 in Kraft getreten und sind ab

dem Inkrafttreten auch auf Mietverträge

anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2015