information & verantwortung
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Mag. Arthur Machac
Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Erfolgsabwendungspflicht:
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D
er OGH fällte zu 12 Os 153/12k
am 13.12.2012 eine Entschei-
dung, welcher folgender Sach-
verhalt zu Grunde lag:
Ein 18jähriger ging eine Beziehung mit
einer 13jährigen ein, wobei das junge
Paar im Zimmer des Mädchens über-
nachtete und dieses nur eine Schlafgele-
genheit aufwies.
Die Mutter wusste zu diesem Zeitpunkt,
dass die beiden eine Beziehung hatten
und hielt es auch für möglich, dass es
zum Beischlaf kommen würde. Wichtig
war der Mutter nur, dass ihre Tochter
nicht schwanger werden würde. Dabei
war sich die Mutter auch dessen
bewusst, dass es ihre Pflicht
sei, die gemeinsame Über-
nachtung zu verhindern
und den Freund ihrer Toch-
ter entweder aus dem Haus
zu verweisen bzw. zu einer
Übernachtung auf der Couch
im Wohnzimmer aufzufordern
und allfällig entgegenstehenden
Bitten ihrer Tochter energisch
entgegen zu treten.
Vor dem 14. Geburts-
tag des Mädchens
kam es zwischen
den Beiden zumin-
dest drei Mal zum
Beischlaf. Nach dem 14.
Lebensjahr erwischte die
Mutter ihre Tochter mit ihrem Freund
beim Sex, verließ daraufhin aber das
Zimmer, da sie nicht stören wollte.
In weiterer Folge wurde das Mädchen
schwanger.
ONLINEZEITUNG:
28 | SEPTEMBER 2013
Foto: © fotomek - Fotolia.com
Hohe juristische Ansprüche
IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN KINDSEIN UND ERWACHSENWERDEN
Das Gericht verurteilte sowohl die
Mutter als auch den Freund gem. §206
Abs. 1 StGB, wegen schwerem sexuellen
Missbrauch von Unmündigen.
Das Gericht argumentierte, dass man
als Mutter kraft Gesetzes Garantin ist
und die Mutter daher eine Erfolgsab-
wendungspflicht trifft. Die Mutter wäre
daher verpflichtet gewesen, den Bei-
schlaf der Tochter mit ihrem Freund zu
verhindern.
Dabei ist es nach der Rechtsprechung
ausreichend, wenn die Mutter es auch
nur für möglich hält und sich damit
abfindet, dass es zwischen dem jungen
Paar zum Geschlechtsverkehr kommt.
Das Gesetz spricht in solch einem Fall,
von einem Beitrag zu schwerem sexuel-
len Missbrauch Unmündiger durch Un-
terlassen. Die Mutter hat es unterlassen
etwas zu tun, obwohl sie gesetzlich dazu
verpflichtet gewesen wäre.
Beim Geschlechtsverkehr zwischen einer
Unmündigen und einem über 18jäh-
rigen handelt es sich aus verständlichen
Gründen um ein schweres Verbrechen.
Zum Glück für alle Beteiligten erfolgte
die Schwangerschaft erst mit dem 14.
Lebensjahr. Sonst hätte sich der Strafrah-
men, wenn das Mädchen bereits mit 13
Jahren schwanger geworden wäre, auf
5 – 15 Jahre erhöht.
Juristisch gesehen ist die Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes richtig, aller-
dings wird im Hinblick auf gesellschaft-
liche Entwicklungen, den Kindeseltern
doch einiges abverlangt.