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Die Erbrechtsreform 2015:
NEU IST AUCH DER ANSPRUCH ZUM AUSGLEICH VON PFLEGELEISTUNGEN
FÜR NAHE ANGEHÖRIGE
Sprachlich modernisiert
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
www.ra-afp.comFoto: ©
pixabay.comauf die Vereinfachung der Enterbung naher
Angehöriger, die Stärkung der rechtlichen
Position pflegender Angehöriger und die
Einschränkung von Pflichtteilsansprüchen,
wobei deren Berechnung durch eine Verein-
heitlichung von Anrechnungsbestimmungen
vereinfacht wird. Die Formvorschriften für
fremdhändige, also nicht handschriftlich
vom Verfügenden verfasste, letztwillige
Verfügungen werden verschärft.
Das Erbrecht des Ehegatten oder einge-
tragenen Partners wird gestärkt. Unter
bestimmten Umständen wird erstmals
Lebensgefährten ein außerordentliches
Erbrecht eingeräumt, das jenem von Ver-
mächtnisnehmern und dem sogenannten
Heimfallsrecht bei erbloser Verlassenschaft
(Aneignung durch den Bund) vorgehen
wird, wobei dieses aber nur dann eintritt,
wenn es keine gesetzlichen Erben gibt, so-
dass der Lebensgefährte voraussichtlich auf
dieser Grundlage sehr selten zum Zug kom-
men wird, sodass eine allfällige gewünsch-
te Absicherung des Lebensgefährten auch
künftig meistens nur durch eine letztwillige
Verfügung erzielt werden kann.
D
as Erbrechts-Änderungsgesetz
2015 wird grundlegende Ände-
rungen im mehr als 200 Jahre
in Geltung stehenden Erbrecht
bringen. Im Wesentlichen wird es per
01.01.2017 in Kraft treten. Anlass hierfür
war vor allem die EU-Erbrechts-Verord-
nung (EuErbVO), die auf Todesfälle ab
17.08.2015 unmittelbar anzuwenden ist.
Nunmehr richten sich demnach das
anzuwendende Recht und die (überwie-
gende) Gerichtszuständigkeit bei Todes-
fällen nicht mehr nach der Staatsbür-
gerschaft des Erblassers, sondern nach
seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt,
wobei es aber die Möglichkeit einer
Rechtswahl gibt. Die Bestimmungen des
Erbrechts wurden nicht nur sprachlich
modernisiert, sondern auch inhaltlich
teilweise neu gestaltet, wobei vor allem
auch eine Vereinfachung dieses sehr
komplexen Rechtsgebiets bewirkt wer-
den sollte. Ob dieses Ziel erreicht wurde,
wird vor allem die Praxis zeigen, wenn
die neuen Regelungen anzuwenden sind.
Die Reform bezieht sich im Wesentlichen
23 | DEZEMBER 2015