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Für das Kindeswohl:
SINNVOLL IST DIESE BETREUUNGSFORM IN DER REGEL NUR DANN, WENN
BEIDE ELTERNTEILE NAH BEIEINANDER WOHNEN
Erziehung imWechselmodell?
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
www.ra-afp.comFoto: ©
pixabay.comUmstände im Sinne des zu wahrenden
Kindeswohls dafür sprachen.
Schließlich wurde die Frage der Zulässig-
keit solcher Vereinbarungen nun an den
Verfassungsgerichtshof herangetragen,
der zu dieser wesentlichen Frage erstmals
Stellung genommen hat. In seiner Erkennt-
nis vom 9.10.2015 weist er daraufhin, dass
die zwingende Festlegung eines hauptsäch-
lichen Aufenthalts verfassungskonform ist,
auch wenn dadurch grundsätzlich in das
Familienleben eingegriffen wird. Das zu
schützende Kindeswohl rechtfertige diesen
Eingriff.
Der Verfassungsgerichtshof betonte aber,
dass es dennoch nicht ausgeschlossen sein
dürfe, eine gleichteilige Betreuung des
Kindes durch die getrennt lebenden Eltern
festzulegen, weil unter bestimmten Voraus-
setzungen in Ausnahmefällen sogar dieses
Wechselmodell dem Kindeswohl am besten
entsprechen könne.
Wird ein Kind von beiden getrennt leben-
den Elternteilen im Wesentlichen gleich-
teilig betreut und versorgt, kann diese
gleichwertige Betreuungsleistung Auswir-
kungen auf die Unterhaltsverpflichtung des
geldunterhaltspflichtigen Elternteils haben.
In manchen Fällen kann die Geldunterhalts-
pflicht sogar entfallen. Maßgeblich sind die
jeweiligen Einkommensverhältnisse.
S
eit der letzten Familienrechtsre-
form gilt die gemeinsame Obsorge
selbst getrennt lebender Elternteile
als Regelfall, wobei es insbeson-
dere auch Eltern unehelicher Kinder nun
freisteht, die gemeinsame Obsorge vor
dem Standesamt zu vereinbaren. Gibt
es darüber kein Einvernehmen, kann
der betroffene Elternteil, der sich an der
Obsorge beteiligen will, gerichtlich einen
diesbezüglichen Antrag stellen. In bei-
den Fällen, also sowohl bei einvernehm-
licher Regelung als auch bei gerichtlicher
Festlegung der gemeinsamen Obsorge,
muss aber dem Gesetz entsprechend
festgelegt werden, in wessen Haushalt
das Kind hauptsächlich betreut wird.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es
im Regelfall im Sinne der Schaffung von
Klarheit und Sicherheit dem Kindeswohl
entspricht, ein „Heim erster Ordnung“
festzulegen. Es wurde bisher teilweise
daran gezweifelt, ob im Hinblick auf
die zwingende Festlegung eines haupt-
sächlichen Aufenthalts des Kindes eine
Kontaktregelung in Form einer gleich-
sam gleichteiligen Betreuung im Sinne
einer „Doppelresidenz“ bzw. „Wechsel-
modells“ zulässig sei.
In Praxis war die Vereinbarung eines
gleichteiligen Aufenthalts dennoch mei-
stens möglich, wenn besondere
27 | MÄRZ 2016