LERNEN MIT ZUKUNFT Ausgabe September 2013 - page 8

8 | SEPTEMBER 2013
Foto: ©
Africa Studio - Fotolia.com
Trifft den Reiseveranstalter an einem
erheblichen Mangel ein Verschulden,
steht neben dem Gewähr-
leistungsanspruch auch
Schadenersatz für die ent-
gangene Urlaubsfreude
zu.
Der Veranstalter haftet
auch, wenn er über die
Einreisebestimmungendes
Urlaubslandes mangelhaft
informierte. Lehnt der Reiseveranstalter
den angemessenen Ersatz ab, kann man
seine Ansprüche gerichtlich geltend ma-
chen, wobei Gewährleistungsansprüche
binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem
Urlaub und Schadenersatzansprüche bin-
nen drei Jahren ab Eintritt des Schadens
gerichtlich geltend zu machen sind.
Das Ausmaß der Preismin-
derung bzw. des Scha-
denersatzes richtet sich
stets nach den Umstän-
den des Einzelfalls und
orientiert sich an den
von der Rechtsprechung
entwickelten Maßstäben.
Abenteuer Urlaub:
Urlaubsfrust statt Urlaubsfreude?
WENN DER URLAUB DIE ERWARTUNGEN NICHT ERFÜLLT
Mag.
a
Angelika Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
tipp
Sammeln Sie genügend
Beweise wie Fotos, Videos,
Zeugen, Bestätigungen der
Reiseleitung.
IM
PROVE
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MITZUKUNFT
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START DER DIPLOMLEHRGÄNGE
21. OKTOBER 2013
NEUBEGINN
MIT MENSCHEN
ARBEITEN
VERANTWORTUNGSVOLLE
TÄTIGKEIT
DANKBARKEIT
INFO & ANMELDUNG
W
as gilt, wenn die erwartete
Erholung im Urlaub ausbleibt,
weil z.B. das im Katalog be-
schriebene gehobene Hotel tatsächlich
eine heruntergekommene Absteige ist?
Ob der Reiseveranstalter seine Leistung
mangelhaft erbracht hat, bestimmt sich
nach dem konkreten Vertrag sowie den
gewöhnlich vorausgesetzten Eigen-
schaften wie z.B. ein sauberes Zimmer,
genießbares Essen etc..
Besondere Bedeutung ha-
ben die Produktinformati-
onen (z.B. Reisekatalog),
die verbindliche Zusiche-
rungen darstellen.
Werden die versprochenen
Leistungen nicht erfüllt,
liegt ein Mangel vor, so-
dass ein Gewährleistungsanspruch ge-
gen den Reiseveranstalter besteht, der
verschuldensunabhängig die vereinbar-
ten Leistungen zu erfüllen hat.
Grundsätzlich besteht aber eine Rüge-
pflicht, d.h. man muss den Mangel un-
verzüglich einem Repräsentanten des
Veranstalters (Reiseleitung) mitteilen. Bei
behebbaren Mängeln kann man sofort
Verbesserung verlangen (z.B. Verlegung
in ein anderes Hotel). Wird der Mangel
nicht behoben, kann man Preisminde-
rung geltend machen.
Für die Anspruchstellung sollte man
genügend Beweise wie Fotos, Videos,
Zeugen, Bestätigungen der Reiseleitung,
dass man auf die Mängel entsprechend
aufmerksam gemacht hat, etc. sammeln.
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