LERNEN MIT ZUKUNFT Ausgabe März 2014 - page 8

8 | MÄRZ 2014
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Pflichtteil kann nur aus den gesetzlich
geregelten Enterbungsgründen entzo-
gen werden. Die Formvorschriften sind
sehr streng, sodass leicht Fehler passie-
ren. Eine letztwillige Verfügung ist nur
gültig, wenn sie in einer der gesetzlich
geregelten Arten erklärt wurde, andern-
falls sie gänzlich unwirksam ist. Die bei-
den wichtigsten Testamentsformen sind
das eigenhändige und das fremdhändige
Testament. Ist kein Testament vorhan-
den oder ist es ungültig, kommt es zur
gesetzlichen Erbfolge, dann regelt das
Gesetz, wer Erbe wird. Entscheidend ist
die Blutsverwandtschaft. Auch der Ehe-
gatte hat im Gegensatz zum Lebensge-
fährten ein gesetzliches Erbrecht. Der
gleichgeschlechtliche Partner in einer
registrierten Partnerschaft ist dem Ehe-
gatten gleichgestellt. Adoptivkinder er-
ben sowohl nach den leiblichen Eltern als
auch nach den Adoptiveltern. Sonderre-
gelungen wie z.B. im Mietrecht und bei
Wohnungseigentumsobjekten sind zu
beachten.
DEN LETZTEN WILLEN RICHTIG
VERFASSEN
Da das Erbrecht sehr komplex geregelt
ist, ist eine Rechtsberatung bei einem
Rechtsanwalt oder Notar sinnvoll, um
sich einen Überblick über mögliche, gül-
tige Gestaltungsmöglichkeiten zu ver-
schaffen. Damit gewährleistet ist, dass
eine letztwillige Verfügung aufgefun-
den wird, sollte sie bei Gericht, einem
Rechtsanwalt oder Notar registriert wer-
den. Auch eine vorweggenommene Erb-
folge durch Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten
wie z.B. Schenkung ist gegebenenfalls in
Betracht zu ziehen.
Vom Vererben:
Wer bekommt
Was?
MIT EINEM TESTAMENT STREIT VERMEI
DEN
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
W
er Erbe werden und wieviel er
bekommen soll, kann in einem
Testament verfügt werden.
Letztwillige Anordnungen können jeder-
zeit widerrufen oder geändert werden. Es
können Bedingungen, Befristungen und
Auflagen angeordnet werden. Es kann
geregelt werden, wer die Erbschaft erhalten soll,
wenn der Erbe die Erbschaft nicht annehmen kann
oder will (Ersatzerbschaft). Man kann bestimmen,
dass nach dem Tod eines Erben oder nach Eintritt
eines bestimmten Ereignisses eine andere Per-
son als Nacherbe das Vermögen bekommen soll,
wobei zwischen fideikommissarischer Substitution
und Substitution auf den Überrest zu unterschei-
den ist. Werden mehrere Erben eingesetzt, werden
diese Miteigentümer des Nachlasses, was zu
Streitigkeiten führen kann, wenn keine Erbteilung
bestimmt oder vereinbart wird.
TESTAMENTSFORMEN
Der Testamentserrichter bzw. Erblasser
kann auch Teilungsverbote anord-
nen, um eine Zerstückelung seines
Nachlasses zu vermeiden. Der
Erbe tritt in die Rechte und
Pflichten des Erblassers ein,
er wird Gesamtrechts-
nachfolger. Ein Legat
oder Vermächtnis,
das in Testamenten,
Kodizillen oder Erbverträ-
gen angeordnet werden
kann, ermöglicht im Gegen-
satz zum Testament, konkrete Verfügungen
über bestimmte, einzelne Vermögensstücke. Der
Vermächtnisnehmer wird Einzelrechtsnachfolger.
Grundsätzlich ist man bei der Regelung der Ver-
mögensnachfolge frei. Bestimmte nahe Angehöri-
ge (z.B. Ehegatte, Kinder) sind aber pflichtteilsbe-
rechtigt und erhalten gesetzlich einen bestimmten
Anteil vom Nachlass. Dieser
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