 
          8 | MÄRZ 2014
        
        
          Foto: © Eisenhans - Fotolia.com
        
        
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          Pflichtteil kann nur aus den gesetzlich
        
        
          geregelten Enterbungsgründen entzo-
        
        
          gen werden. Die Formvorschriften sind
        
        
          sehr streng, sodass leicht Fehler passie-
        
        
          ren. Eine letztwillige Verfügung ist nur
        
        
          gültig, wenn sie in einer der gesetzlich
        
        
          geregelten Arten erklärt wurde, andern-
        
        
          falls sie gänzlich unwirksam ist. Die bei-
        
        
          den wichtigsten Testamentsformen sind
        
        
          das eigenhändige und das fremdhändige
        
        
          Testament. Ist kein Testament vorhan-
        
        
          den oder ist es ungültig, kommt es zur
        
        
          gesetzlichen Erbfolge, dann regelt das
        
        
          Gesetz, wer Erbe wird. Entscheidend ist
        
        
          die Blutsverwandtschaft. Auch der Ehe-
        
        
          gatte hat im Gegensatz zum Lebensge-
        
        
          fährten ein gesetzliches Erbrecht. Der
        
        
          gleichgeschlechtliche Partner in einer
        
        
          registrierten Partnerschaft ist dem Ehe-
        
        
          gatten gleichgestellt. Adoptivkinder er-
        
        
          ben sowohl nach den leiblichen Eltern als
        
        
          auch nach den Adoptiveltern. Sonderre-
        
        
          gelungen wie z.B. im Mietrecht und bei
        
        
          Wohnungseigentumsobjekten sind zu
        
        
          beachten.
        
        
          DEN LETZTEN WILLEN RICHTIG
        
        
          VERFASSEN
        
        
          Da das Erbrecht sehr komplex geregelt
        
        
          ist, ist eine Rechtsberatung bei einem
        
        
          Rechtsanwalt oder Notar sinnvoll, um
        
        
          sich einen Überblick über mögliche, gül-
        
        
          tige Gestaltungsmöglichkeiten zu ver-
        
        
          schaffen. Damit gewährleistet ist, dass
        
        
          eine letztwillige Verfügung aufgefun-
        
        
          den wird, sollte sie  bei Gericht, einem
        
        
          Rechtsanwalt oder Notar registriert wer-
        
        
          den. Auch eine vorweggenommene Erb-
        
        
          folge durch Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten
        
        
          wie z.B. Schenkung ist gegebenenfalls in
        
        
          Betracht zu ziehen.
        
        
          Vom Vererben:
        
        
          Wer bekommt
        
        
          Was?
        
        
          MIT EINEM TESTAMENT STREIT VERMEI
        
        
          DEN
        
        
          Mag.
        
        
          a
        
        
          Angelika
        
        
          Fehsler-Posset
        
        
          Rechtsanwältin
        
        
        
          W
        
        
          er Erbe werden und wieviel er
        
        
          bekommen soll, kann in einem
        
        
          Testament verfügt werden.
        
        
          Letztwillige Anordnungen können jeder-
        
        
          zeit widerrufen oder geändert werden. Es
        
        
          können Bedingungen, Befristungen und
        
        
          Auflagen angeordnet werden. Es kann
        
        
          geregelt werden, wer die Erbschaft erhalten soll,
        
        
          wenn der Erbe die Erbschaft nicht annehmen kann
        
        
          oder will (Ersatzerbschaft). Man kann bestimmen,
        
        
          dass nach dem Tod eines Erben oder nach Eintritt
        
        
          eines bestimmten Ereignisses eine andere Per-
        
        
          son als Nacherbe das Vermögen bekommen soll,
        
        
          wobei zwischen fideikommissarischer Substitution
        
        
          und Substitution auf den Überrest zu unterschei-
        
        
          den ist. Werden mehrere Erben eingesetzt, werden
        
        
          diese Miteigentümer des Nachlasses, was zu
        
        
          Streitigkeiten führen kann, wenn keine Erbteilung
        
        
          bestimmt oder vereinbart wird.
        
        
          TESTAMENTSFORMEN
        
        
          Der Testamentserrichter bzw. Erblasser
        
        
          kann auch Teilungsverbote anord-
        
        
          nen, um eine Zerstückelung seines
        
        
          Nachlasses zu vermeiden. Der
        
        
          Erbe tritt in die Rechte und
        
        
          Pflichten des Erblassers ein,
        
        
          er wird Gesamtrechts-
        
        
          nachfolger. Ein Legat
        
        
          oder Vermächtnis,
        
        
          das in Testamenten,
        
        
          Kodizillen oder Erbverträ-
        
        
          gen angeordnet werden
        
        
          kann, ermöglicht im Gegen-
        
        
          satz zum Testament, konkrete Verfügungen
        
        
          über bestimmte, einzelne Vermögensstücke. Der
        
        
          Vermächtnisnehmer wird Einzelrechtsnachfolger.
        
        
          Grundsätzlich ist man bei der Regelung der Ver-
        
        
          mögensnachfolge frei. Bestimmte nahe Angehöri-
        
        
          ge (z.B. Ehegatte, Kinder) sind aber pflichtteilsbe-
        
        
          rechtigt und erhalten gesetzlich einen bestimmten
        
        
          Anteil vom Nachlass. Dieser
        
        
          information & recht
        
        
          information & recht
        
        
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