8 | DEZEMBER 2013
        
        
          Foto: ©
        
        
          alfaspirit - Fotolia.com
        
        
          ■
        
        
          ■
        
        
          Diesfalls hat der Händler die Ware zu re-
        
        
          parieren oder auszutauschen. Wenn er
        
        
          dies ablehnt, damit in Verzug gerät oder
        
        
          dies für ihn einen unverhältnismäßigen
        
        
          Aufwand darstellt bzw. für den Kunden
        
        
          mit erheblichen Unannehmlichkeiten ver-
        
        
          bunden wäre, kann man vom Vertrag zu-
        
        
          rücktreten.
        
        
          GUTSCHEINE
        
        
          Auch Gutscheine sind beliebte Ge-
        
        
          schenke und sind grundsätzlich 30
        
        
          Jahre gültig. Ist eine kürzere Befristung
        
        
          ersichtlich, ist nach aktueller
        
        
          Rechtsprechung darauf
        
        
          zu achten, dass
        
        
          eine Befristung
        
        
          nur bei sachlicher
        
        
          Rechtfertigung zu-
        
        
          lässig ist. Trotz der
        
        
          langen Gültigkeit,
        
        
          ist es aber sinnvoll,
        
        
          Gutscheine bald zu
        
        
          verbrauchen, denn
        
        
          es kann sein, dass
        
        
          die betreffende
        
        
          Firma irgendwann
        
        
          nicht mehr existiert oder insolvent wird.
        
        
          Weihnachten:
        
        
          Zeit der unpassenden Geschenke
        
        
          GESCHÄFTE MÜSSEN WAREN NICHT UMTAUSCHEN
        
        
          Mag.
        
        
          a
        
        
          Angelika
        
        
          Fehsler-Posset
        
        
          Rechtsanwältin
        
        
        
          W
        
        
          as man als Weihnachtsge-
        
        
          schenk kauft, sollte gut über-
        
        
          legt sein, weil es grundsätz-
        
        
          lich kein gesetzliches Rückgabe- oder
        
        
          Umtauschrecht gibt, das daher nur ver-
        
        
          traglich besteht. Umtauschzusagen samt
        
        
          Bedingungen finden sich häufig in allge-
        
        
          meinen Geschäftsbedingungen, auf dem
        
        
          Kassabon oder der Rechnung. Andern-
        
        
          falls sollte ein Umtauschrecht individuell
        
        
          vereinbart und schriftlich bestätigt wer-
        
        
          den. Bedingung ist fast immer, dass man
        
        
          den Kauf nachweisen kann, die Ware
        
        
          unversehrt und originalverpackt ist. Beim
        
        
          Umtausch besteht aber kein Recht auf
        
        
          Rückerstattung des Kaufpreises, wenn
        
        
          dies nicht gesondert vereinbart ist. Man
        
        
          kann dann die Ware nur gegen eine an-
        
        
          dere oder gegen Erhalt eines Gutscheins
        
        
          zurückgeben. Vor dem Kauf sollte man
        
        
          sich also erkundigen, ob und zu welchen
        
        
          Bedingungen das Geschäft die Ware zu-
        
        
          rücknimmt. Ist kein Umtauschrecht ver-
        
        
          einbart, kann man nur auf Kulanz des
        
        
          Verkäufers hoffen.
        
        
          ONLINE KAUFEN
        
        
          Kauft man als Konsument Waren online
        
        
          oder im Versandhandel gelten die beson-
        
        
          deren Regeln des Konsumentenschutz-
        
        
          gesetzes, wonach man innerhalb von
        
        
          sieben Werktagen ab Erhalt der Ware
        
        
          vom Vertrag zurücktreten kann. Davon
        
        
          zu unterscheiden ist der gesetzliche
        
        
          Anspruch auf Gewährleistung, wenn
        
        
          die gekaufte Ware bereits bei Überga-
        
        
          be nicht offenkundig mangelhaft war.
        
        
          ONLINEZEITUNG: 
        
        
        
          ell.LmZukunft.at
        
        
          MATURA – WAS NUN?
        
        
          
            Es muss nach der Matura nicht
          
        
        
          
            immer ein Uni-Studium sein. Eine
          
        
        
          
            Lehre nach der Matura bietet viele
          
        
        
          
            Vorteile.
          
        
        
          „Viele Eltern glauben, dass ihre Kin-
        
        
          der nach der Matura unbedingt auf
        
        
          eine Hochschule gehen müssen – und
        
        
          übersehen dabei völlig, dass auch eine
        
        
          Lehre eine zumindest gleich attraktive
        
        
          Option ist. Denn Fachkräfte werden
        
        
          dringend gesucht“, so Sonja Zwazl,
        
        
          die Präsidentin der Wirtschaftskam-
        
        
          mer Niederösterreich.
        
        
          Eine Lehre nach der Matura bietet den
        
        
          Jugendlichen neben sehr guten Job-
        
        
          Aussichten auch weitere tolle Vorteile:
        
        
          •
        
        
          Für Maturantinnen und Maturanten
        
        
          gibt es um ein Jahr verkürzte Lehr-
        
        
          zeiten, die Ausbildung ist also kürzer
        
        
          als auf der Uni.
        
        
          •
        
        
          Man verdient schneller sein eigenes
        
        
          Geld, wächst praxisbezogen direkt in
        
        
          einen Betrieb hinein.
        
        
          •
        
        
          Und die Lehre nach der Matura
        
        
          bietet auch eine optimale Basis, um
        
        
          später selbst ein eigenes Unterneh-
        
        
          men aufzumachen und damit quasi
        
        
          sein eigener Chef zu sein.
        
        
          „Unsere Betriebe in Niederösterreich
        
        
          bilden Jugendliche in über 200 ver-
        
        
          schiedenenLehrberufenaus“,soZwazl.
        
        
          „Da ist gerade auch für Maturantinnen
        
        
          und Maturanten das Richtige dabei.“