8 | DEZEMBER 2013
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Diesfalls hat der Händler die Ware zu re-
parieren oder auszutauschen. Wenn er
dies ablehnt, damit in Verzug gerät oder
dies für ihn einen unverhältnismäßigen
Aufwand darstellt bzw. für den Kunden
mit erheblichen Unannehmlichkeiten ver-
bunden wäre, kann man vom Vertrag zu-
rücktreten.
GUTSCHEINE
Auch Gutscheine sind beliebte Ge-
schenke und sind grundsätzlich 30
Jahre gültig. Ist eine kürzere Befristung
ersichtlich, ist nach aktueller
Rechtsprechung darauf
zu achten, dass
eine Befristung
nur bei sachlicher
Rechtfertigung zu-
lässig ist. Trotz der
langen Gültigkeit,
ist es aber sinnvoll,
Gutscheine bald zu
verbrauchen, denn
es kann sein, dass
die betreffende
Firma irgendwann
nicht mehr existiert oder insolvent wird.
Weihnachten:
Zeit der unpassenden Geschenke
GESCHÄFTE MÜSSEN WAREN NICHT UMTAUSCHEN
Mag.
a
Angelika
Fehsler-Posset
Rechtsanwältin
W
as man als Weihnachtsge-
schenk kauft, sollte gut über-
legt sein, weil es grundsätz-
lich kein gesetzliches Rückgabe- oder
Umtauschrecht gibt, das daher nur ver-
traglich besteht. Umtauschzusagen samt
Bedingungen finden sich häufig in allge-
meinen Geschäftsbedingungen, auf dem
Kassabon oder der Rechnung. Andern-
falls sollte ein Umtauschrecht individuell
vereinbart und schriftlich bestätigt wer-
den. Bedingung ist fast immer, dass man
den Kauf nachweisen kann, die Ware
unversehrt und originalverpackt ist. Beim
Umtausch besteht aber kein Recht auf
Rückerstattung des Kaufpreises, wenn
dies nicht gesondert vereinbart ist. Man
kann dann die Ware nur gegen eine an-
dere oder gegen Erhalt eines Gutscheins
zurückgeben. Vor dem Kauf sollte man
sich also erkundigen, ob und zu welchen
Bedingungen das Geschäft die Ware zu-
rücknimmt. Ist kein Umtauschrecht ver-
einbart, kann man nur auf Kulanz des
Verkäufers hoffen.
ONLINE KAUFEN
Kauft man als Konsument Waren online
oder im Versandhandel gelten die beson-
deren Regeln des Konsumentenschutz-
gesetzes, wonach man innerhalb von
sieben Werktagen ab Erhalt der Ware
vom Vertrag zurücktreten kann. Davon
zu unterscheiden ist der gesetzliche
Anspruch auf Gewährleistung, wenn
die gekaufte Ware bereits bei Überga-
be nicht offenkundig mangelhaft war.
ONLINEZEITUNG:
ell.LmZukunft.at
MATURA – WAS NUN?
Es muss nach der Matura nicht
immer ein Uni-Studium sein. Eine
Lehre nach der Matura bietet viele
Vorteile.
„Viele Eltern glauben, dass ihre Kin-
der nach der Matura unbedingt auf
eine Hochschule gehen müssen – und
übersehen dabei völlig, dass auch eine
Lehre eine zumindest gleich attraktive
Option ist. Denn Fachkräfte werden
dringend gesucht“, so Sonja Zwazl,
die Präsidentin der Wirtschaftskam-
mer Niederösterreich.
Eine Lehre nach der Matura bietet den
Jugendlichen neben sehr guten Job-
Aussichten auch weitere tolle Vorteile:
•
Für Maturantinnen und Maturanten
gibt es um ein Jahr verkürzte Lehr-
zeiten, die Ausbildung ist also kürzer
als auf der Uni.
•
Man verdient schneller sein eigenes
Geld, wächst praxisbezogen direkt in
einen Betrieb hinein.
•
Und die Lehre nach der Matura
bietet auch eine optimale Basis, um
später selbst ein eigenes Unterneh-
men aufzumachen und damit quasi
sein eigener Chef zu sein.
„Unsere Betriebe in Niederösterreich
bilden Jugendliche in über 200 ver-
schiedenenLehrberufenaus“,soZwazl.
„Da ist gerade auch für Maturantinnen
und Maturanten das Richtige dabei.“